Nach den VmG Teil B Nr. 5.1 ist u.a. eine angeborene Taubheit mit schwerer Störung des Spracherwerbs in der Regel lebenslang mit einem GdB von 100 zu bewerten. Nach dem Beschluss des ÄrztlichenSachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS auf seiner Sitzung am 6. und 7. November 2008 (vgl. zur Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - B 9/9a SB 4/07 R -, juris Rn. 14 f bei Diabetes Mellitus; Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R -, juris Rn. 43 zu schizophrenen Residualzuständen) sind die 1998 und 2005 veröffentlichten Beiratsbeschlüsse zur CI-Versorgung nicht mehr anwendbar.
Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen mit einer CI-Versorgung bei Menschen mit angeborener Taubheit ist je nach Ausmaß des Spracherwerbs ein GdB von 80 bis 100 als Ausnahme zu dem "in der Regel" anzunehmenden GdB von 100 gerechtfertigt. Durch die VmG Teil B Nr. 5.1 selbst sowie auch den Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahr 2008 kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht allein das Kriterium der Taubheit, sondern auch die sich aus der jeweiligen Störung des Spracherwerbs resultierende Funktionsbeeinträchtigungen Ausfluss auf die Höhe des GdB haben.
SG Dortmund 50. Kammer
  21.09.2018 
  S 50 SB 3308/16